KreisSportBund
Ammerland e.V.
im Landessportbund Niedersachsen e.V.
S a t z u n g
§ 1 Begriff, Name, Sitz
Der Kreissportbund Ammerland - im folgenden KSB genannt - ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung aller im Landkreis Ammerland ansässigen Sportvereine und Fachverbände, die Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. - im folgenden LSB genannt - sind.
Er ist eine Gliederung des LSB. Der KSB hat seinen Sitz in Westerstede und soll in das Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2 Zweck und Aufgaben.
Zweck des KSB ist die Zusammenfassung aller Turn- und Sportvereine des Kreises Ammerland. Er steht auf dem Boden des Amateursports. Seine Aufgaben sind insbesondere;
a) Pflege und Förderung des Sports;
b) Wahrung der sportlichen Ideale;
c) Vertretung der Mitglieder bei den kommunalen und staatlichen Stellen;
d) Förderung der sportlichen -Jugendarbeit;
e) Förderung der Gründung neuer und Erweiterung bestehender Sportvereine;
f) Förderung des Sportstättenbaus;
g) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen;
h) Vorbereitung und Abnahme der Prüfung für das Sportabzeichen;
i) Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine und Fachverbände;
j) Aus- und Fortbildung von Vereinsmitarbeitern;
Der KSB ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der KSB verfolgt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der KSB ist selbstlos tätig; er verfolgt, nicht, in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet, werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Fachverbände
Die innerhalb des KSB tätigen Fachverbände geben sich, soweit erforderlich, ihre Satzungen und Ordnungen selbst, sie haben hierbei die sich aus den Satzungen und Ordnungen des LSB und des KSB ergebenden Bestimmungen zu beachten.
Sie verwalten danach ihre Angelegenheiten unter voller technischer und finanzieller Selbstständigkeit. Sie lösen die rein fachlichen Aufgaben. Dagegen ist der KSB in allen überfachlichen Fragen zuständig.
Als Fachverband im Sinne dieser Satzung gilt. nur der Zusammenschluss von mehreren, die gleiche Sportart betreibenden Sportvereinen, die dem KSB durch Aufnahmebeschluss des erweiterten Verstandes angehören.
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der KSB ist eine Gliederung des LSB und Mitglied des Bezirksportbundes Weser-Ems.
Die Selbständigkeit der dem KSB angehrenden Vereine in ihrer inneren Einrichtung und Verwaltung wird durch die Zugehörigkeit zum KSB nicht berührt. Insbesondere ist eine gegenseitige Haftung für den KSB ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedschaft
Die im Landkreis Ammerland gem. § 1 tätigen Sportvereine können die Mitgliedschaft als ordentliche Mitglieder des LSB erwerben und sind damit gleichzeitig Mitglieder des KSB.
Die Mitgliedschaft ist beim KSB unter Einreichung der Unterlagen, die vom LSB gefordert werden, zu beantragen. Dieser schlägt dem LSB nach Prüfung die Aufnahme vor. Mit der Bestätigung der vollzogenen Aufnahme durch das Präsidium des LSB ist auch die Mitgliedschaft im KSB gegeben.
Auf schriftlichen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand des KSB über die Aufnahme von Fachverbänden als Mitglied des KSB Ammerland.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung über den KSB an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres;
b) durch Ausschluss durch den Hauptausschuss des LSB;
c) durch Auflösung des Sportvereins oder Fachverbandes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem KSB und den übrigen Verbänden unberührt.
§ 8 Ausschlussgründe
Der Vorstand des KSB kann den Ausschluss von Mitgliedern beim LSB beantragen, wenn das Mitglied:
a) die satzungsgemäßen Pflichten gröblich verletzt;
b) mit seinen Beitragszahlungen oder mit sonstigen dem KSB oder übergeordneten Verbänden gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergebens gemahnt wurde.
Den Betroffenen ist vor Stellung des Ausschlussantrages Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt;
a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages teilzunehmen;
b) die Wahrung ihrer Interessen durch den KSB zu verlangen;
c) die Beratung des KSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen:
d) die dem KSB zur Förderung der Vereine zur Verfügung stehenden Mittel nach den bestehenden Richtlinien zu beantragen.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Zur Erfüllung der Aufgaben des KSB werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden vom Kreissporttag bestimmt.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Organe des KSB und der übergeordneten Verbände zu befolgen;
b) die Interessen des KSB zu vertreten;
c) die Beiträge termingerecht zu entrichten;
d) die vom KSB geforderten Auskünfte termingerecht zu erteilen;
e) den KSB von Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die eine Auflösung des Sportvereines befürchten lassen;
f) dem KSB die Verwendung zugewiesener Mittel auf Verlangen nachzuweisen.
§ 11 Die Organe des Kreissportbundes
Organe des Kreissportbundes sind:
1. der Kreissporttag,
2. der Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand.
Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Eine Erstattung von Auslagen findet nur nach den Bestimmungen der Finanzordnung des LSB statt.
§ 12 Der Kreissporttag
Der Kreissporttag ist das oberste Organ des KSB. In ihm werden die den Mitgliedern zustehenden Rechte durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Vertreter ausgeübt.
Der Kreissporttag setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Sportvereine, wobei die Delegierten das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen,
b) den Mitgliedern des Vorstandes,
c) je einem Vertreter der im Kreis vorhandenen Fachverbände,
d) den Kassenprüfern.
e) den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern des KSB.
Jeder Sportverein hat zwei Grundstimmen und entsendet auf je 200 angefangene Vereinsmitglieder über 14 Jahren nach dem Stand vom 1.1. des laufenden Jahres einen weiteren Delegierten.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
§ 13 Zusammentreten und Vorsitz
Der ordentliche Kreissporttag tritt alle zwei Jahre innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen.
Anträge an den Kreissporttag müssen zwei Wochen vor dem Kreissporttag dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Delegierten zustimmen.
Ein außerordentlicher Kreissporttag ist nach den für den ordentlichen Kreissporttag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn
a) 1/3 der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich beantragt,
b) ein dringender Grund, vorliegt.
Hinsichtlich der Abstimmung gilt § 12.
§ 14 Aufgaben des Kreissporttages
Der Kreissporttag hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Sports,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Jahresabrechnung,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl bzw. Bestätigung der Vorstandsmitglieder und der 2 Kassenprüfer;
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des KSB,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
i) die Festsetzung der Beiträge.
§ 15 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Sportwart,
d) der Frauenwartin,
e) dem Jugendwart,
f) dem Geschäftsführer,
g) dem Schatzmeister,
h) dem Pressewart,
i) dem Sozialwart,
j) den Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme.
Der Vorstand, mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden, wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzen-den, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Zwei dieser Vorstandsmitglieder können den KSB gemeinsam vertreten, wobei einer jeweils der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so entscheidet zunächst der übrige Vorstand über die Verwaltung des Amtes, bis auf dem nächsten Kreissporttag eine Neuwahl erfolgt.
§ 16 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreissportbundes nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der vom Kreissporttag gefassten Beschlüsse. Er erstattet, dem Kreissporttag den Jahresbericht und legt den Haushaltsplan vor.
Zur Bearbeitung besonderer Fragen kann der Vorstand Ausschüsse bestellen.
§ 17 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand ist das oberste Organ des KSB zwischen den Kreissporttagen.
In dem Jahr, in dem kein Kreissporttag stattfindet, nimmt er den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen. Die Entlastung erfolgt durch den nächsten Kreissporttag.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus;
a) den Mitgliedern des Vorstandes;
b) dem Sportarzt:
c) dem Sportabzeichenobmann;
d) den Vorsitzenden der im KSB bestehenden Fachverbände oder jeweils einem von ihnen benannten Vertreter.
Er wird vom Vorsitzenden zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen, insbesondere zur Entgegennahme des Kassenberichtes und zur Beratung des Haushaltsplanes.
Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
§ 18 Allgemeine Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres.
Zur wirksamen Beschlussfassung aller KSB-Organe genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse sind jeweils vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des KSB ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigen erforderlich.
Die Auflösung des KSB kann nur auf einem eigens hierzu einberufenen Kreissporttag erfolgen.
Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anspruch aus dem Vermögen des KSB zu.
Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall "Steuerbegünstigter Zwecke" fällt das Vermögen des KSB an den Landkreis Ammerland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.