Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfreizeit-
und Jugenderholungsmaßnahmen
Die Sportjugend Niedersachsen bezuschusst die Durchführung von Jugendfreizeit- und Jugenderholungsmaßnahmen auf der Grundlage der nachstehenden Richtlinie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
1. Voraussetzungen für eine Förderung
Zuschüsse zu Jugendfreizeit- und Jugenderholungsmaßnahmen können Jugendgruppen
– aus den Sportvereinen des LandesSportBundes Niedersachsen e.V. (LSB),
– der Landesfachverbände,
– der Gliederungen der Landesfachverbände,
– der Sportbünde
bekommen.
Außerdem erfolgt die Bezuschussung der zentralen Freizeiten der Sportjugend Niedersachsen aus Mitteln für Zuschüsse zu Jugendfreizeit- und Jugenderholungsmaßnahmen.
Bezuschusst werden nur Maßnahmen mit mindestens sechs Teilnehmenden die, einschließlich des An- und Abreisetages, mindestens fünf Tage dauern.
Pro angefangene sechs Teilnehmende wird grundsätzlich eine Betreuerinbzw.ein Betreuer bezuschusst.
Über begründete Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die Sportjugend des jeweiligen Sportbundes bzw. die Jugendvertretung des jeweiligen Landesfachverbandes bzw. der Vorstand der Sportjugend Niedersachsen bei zentralen Freizeiten. Es werden nur Teilnehmende bezuschusst, die mindestens sieben Jahre und unter 22 Jahre alt sind. Maßgebend ist das Geburtsjahr. Bei Freizeiten mit behinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern können in begründeten Einzelfällen auch Teilnehmende über 22 Jahre bezuschusst werden, sofern sie hinsichtlich ihres Entwicklungsstandes der vorgenannten Altersgruppe zugeordnet werden können. Über derartige Ausnahmen entscheidet die jeweilige Sportjugend des Sportbundes bzw. die Jugendvertretung des jeweiligen Landesfachverbandes bzw. der Vorstand der Sportjugend Niedersachsen bei zentralen Freizeiten.
2. Bemessung der Förderung
Es wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu € 1,00 pro Tag und Teilnehmerinbzw.Teilnehmer, Leiterinbzw.Leiter, Betreuerinbzw.Betreuer gewährt. Der Zuschuss wird je Maßnahme pro Teilnehmerinbzw.Teilnehmer nur einmal gewährt.
Leiterinnenbzw.Leiter, Betreuerinnenbzw.Betreuer von Freizeiten sowie Teilnehmerinnenbzw.Teilnehmer an Freizeiten, die eine gültige JuLeiCa nachweisen, erhalten einen Zuschuss in Höhe von € 2,00 pro Tag und Teilnehmerinbzw. Teilnehmer. Der Nachweis erfolgt durch Kopie der gültigen JuLeiCa, die der Abrechnung beizufügen ist.
3. Nachweisführung
Die Verantwortung für die Bezuschussung und Abrechnung von Jugendfreizeit- und Jugenderholungsmaßnahmen liegt – unter Beachtung dieser Richtlinie – bei
– Maßnahmen der Sportvereine und der Sportjugenden der Sportbünde bei der Sportjugend des jeweiligen Sportbundes,
– Maßnahmen der Landesfachverbände einschließlich ihrer Gliederungen bei der Jugendvertretung des jeweiligen Landesfachverbandes,
– zentralen Freizeiten beim Vorstand der Sportjugend Niedersachsen.
Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Maßnahme auf einem von der Sportjugend Niedersachsen vorgegebenen Formblatt unter Beifügung der Original-Teilnahmeliste. Dieses Formblatt kann den jeweiligen Gegebenheiten durch Ergänzungen angepasst werden.
Die Abrechnungen müssen grundsätzlich bis zum 31.12. des Veranstaltungsjahres bei der jeweils bezuschussenden Stelle gemäß Punkt 3. dieser Richtlinie vorliegen. Ausgenommen sind Maßnahmen, die über den Jahreswechsel stattfinden. Diese sind haushaltsmäßig dem alten Jahr zugeordnet. Die Einreichungsfristen nach Punkt 5. sind einzuhalten. Die Originalbelege sind für Prüfzwecke zehn Jahre aufzubewahren und hierfür jederzeit verfügbar zu halten.
4. Einreichungsfristen
Bis zum 15.01. des Folgejahres haben die Sportjugenden der Sportbünde, die Jugendvertretungen der Landesfachverbände und die Geschäftsstelle der Sportjugend Niedersachsen (zentrale Freizeiten) einen Gesamtverwendungsnachweis auf einem von der Sportjugend Niedersachsen bereit gestellten Formblatt einzureichen. Darauf ist zu bestätigen, dass diese Richtlinie eingehalten worden ist. Eventuelle Restmittel sind an die Sportjugend Niedersachsen zeitgleich mit der Übersendung des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen.
5. Prüfung durch den LSB
5.1. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe entgegen dieser Richtlinie abgerechnet wurden, sind die Mittel von dem Zuschussempfänger an die Sportjugend Niedersachsen zurückzuzahlen.
5.2. Werden bei einer Prüfung Täuschungen zur Erlangung von Fördermitteln festgestellt, ist grundsätzlich eine Geldsumme in Höhe der Fördermittel für die gesamte Maßnahme aus Eigenmitteln des betroffenen Landesfachverbandes, Sportbundes oder Mitgliedvereins zurückzuerstatten. Daneben kommt die Verhängung von Verbandsstrafen gemäß § 11 der LSB-Satzung in Betracht.
5.3. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag des Zahlungseingangs beim Zuschussempfänger bis zum Tag des Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages bei der Sportjugend mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verzinst.
5.4. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, Prüfungen bei den Empfängern (Sportbünde, Landesfachverbände und Mitgliedsvereine), die Mittel aus der Finanzhilfe erhalten haben, vorzunehmen (§ 21 Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG)).
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2011 in Kraft. Über zwischenzeitlich notwendig werdende Veränderungen beschließt das LSB-Präsidium.